All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

(Stand: 2020)

1. Gel­tungs­be­reich

Nach­ste­hen­de Bedin­gun­gen (AGB) gel­ten für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te im Bereich der Geschäfts­tä­tig­keit der Agen­tur Hor­sch­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on GmbH (nach­ste­hend: Auftragnehmer). 

2. Pro­jekt- und Leistungsbeschreibung 

Die Par­tei­en legen die Pro­jekt- und Leis­tungs­be­schrei­bung im Ver­trag fest. In der Leis­tungs­be­schrei­bung sind Art, Umfang und Spe­zi­fi­ka­tio­nen der von dem Auf­trag­neh­mer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen sowie die Anga­ben über Art und Umfang des vom Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen­den Roh­ma­te­ri­als ent­hal­ten. Soll­ten sich wäh­rend der Pro­jekt­be­ar­bei­tung Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fangs bzw. der Art der Leis­tung als not­wen­dig erwei­sen, wer­den die Ver­trags­par­tei­en Preis- und gege­be­nen­falls Ter­min­än­de­run­gen schrift­lich vereinbaren. 

3. Nut­zungs­rech­te

Die Nut­zungs­rech­te an zu Zwe­cken der Leis­tungs­er­brin­gung erstell­ten Prä­sen­ta­tio­nen, Kon­zept­pa­pie­ren und Ähn­li­chem ver­blei­ben aus­schließ­lich bei dem Auf­trag­neh­mer. Die im Rah­men der Bera­tung prä­sen­tier­ten Kon­zep­te dür­fen außer­halb des jewei­li­gen Ver­trags nicht ver­wen­det oder rea­li­siert wer­den. Bei Zuwi­der­hand­lung trägt der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten. Mit der Zah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars erwirbt der Auf­trag­ge­ber das Recht, die Arbei­ten im ver­ein­bar­ten Rah­men zu ver­wer­ten. Dabei räumt ihm der Auf­trag­neh­mer das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht ein. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die von dem Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­nes Auf­trags gefer­tig­ten Unter­la­gen aus­schließ­lich für sei­ne eige­nen Zwe­cke zu ver­wen­den. Bei Druck­da­tei­en erwirbt der Auf­trag­ge­ber das Nut­zungs­recht aus­schließ­lich an der Druck­da­tei selbst. Vor­stu­fen und Alter­na­tiv­vor­schlä­ge wer­den vom Nut­zungs­recht nicht erfasst. 

4. Prei­se und Zahlungsbedingungen 

Die Ver­gü­tung für die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ergibt sich aus dem Ver­trag. Rei­se­kos­ten und Spe­sen, wel­che der Auf­trag­neh­mer im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung zu tra­gen hat, wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt. Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er und etwa­ige ande­re gesetz­li­che Abga­ben wer­den zusätz­lich jeweils in Höhe der zum Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung gül­ti­gen Sät­ze berech­net. Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung wird nach Abwick­lung des Pro­jekts in Rech­nung gestellt. Rech­nun­gen sind inner­halb von 14 Tagen ohne Abzug fäl­lig und zahl­bar. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr ab Fäl­lig­keit, ansons­ten bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers Zin­sen in Höhe von 6 Pro­zent über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu berechnen. 

5. Mehr­lie­fe­rung

Gering­fü­gi­ge Ände­run­gen in der Aus­füh­rung der Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers blei­ben vor­be­hal­ten. Gerin­ge oder tech­nisch rele­van­te Abwei­chun­gen kön­nen nicht bean­stan­det wer­den, es sei denn, Brauch­bar­keit und Wirt­schaft­lich­keit sind erheb­lich beein­träch­tigt. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 Pro­zent der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­fer­te Menge. 

6. Ter­mi­ne und Fristen 

Leis­tungs­ter­mi­ne sind ver­bind­lich, soweit dies zwi­schen den Par­tei­en schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Grund­la­ge ist eine rei­bungs­lo­se Über­ga­be der not­wen­di­gen Daten durch den Auftraggeber. 

7. Pro­jekt­durch­füh­rung

Die Pro­jekt­durch­füh­rung erfolgt gemein­sam mit dem Auf­trag­ge­ber. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­on über auf­trags­be­zo­ge­ne Ver­än­de­run­gen oder Erkennt­nis­se wäh­rend des Bear­bei­tungs­zeit­rau­mes durch den Auf­trag­neh­mer. Der Auf­trag­ge­ber benennt für jedes Pro­jekt oder Teil­pro­jekt einen Ansprech­part­ner und ver­pflich­tet sich zur mög­lichst kurz­fris­ti­gen Bereit­stel­lung auf­trags­re­le­van­ter Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen. Der Auf­trag­neh­mer nennt dem Auf­trag­ge­ber die mit dem Auf­trag betrau­ten Mitarbeiter. 

8. Abnah­me

Die von dem Auf­trag­neh­mer vor­ge­leg­ten Leis­tun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber abzu­neh­men. Der Auf­trag­ge­ber wird die zum Zwe­cke der Abnah­me bereit gestell­ten Leis­tun­gen unver­züg­lich unter­su­chen und die Abnah­me erklä­ren. Die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers gilt als abge­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber inner­halb einer Frist von fünf Werk­ta­gen nach Über­ga­be die Prü­fung der Leis­tung nicht durch­führt bzw. die Abnah­me nicht erklärt hat. Eine Frist­ver­län­ge­rung ist in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich. Die Abnah­me gilt auch dann als erklärt, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­ne Bil­li­gung der Lie­fe­rung und Leis­tung auf ande­re Wei­se aus­drückt, zum Bei­spiel durch Ingebrauchnahme. 

9. Ver­trau­lich­keit

Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich wech­sel­sei­tig, die ihnen im Rah­men des zugrun­de lie­gen­den Ver­tra­ges zugäng­lich gemach­ten Infor­ma­tio­nen sowie Kennt­nis­se über Ange­le­gen­hei­ten der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei erlan­gen, ver­trau­lich zu behan­deln und wäh­rend der Dau­er sowie nach Been­di­gung des Ver­tra­ges ohne die vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Par­tei nicht zu ver­wer­ten oder zu nut­zen oder Drit­ten zugäng­lich zu machen. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten ihre Mit­ar­bei­ter, Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen entsprechend. 

10. Daten­schutz

Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich zur Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Sofern vom Auf­trag­ge­ber im Rah­men der ver­trag­li­chen Zusam­men­ar­beit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über­mit­telt wer­den, sichert der Auf­trag­ge­ber zu, dass er die über­mit­tel­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nach den gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen erhe­ben, spei­chern sowie die­se an den Auf­trag­neh­mer im Rah­men der ver­trag­li­chen Zusam­men­ar­beit wei­ter­ge­ben darf und ins­be­son­de­re die hier­für not­wen­di­gen Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen ein­ge­holt hat. Der Auf­trag­ge­ber stellt den Auf­trag­neh­mer hin­sicht­lich sämt­li­cher Ver­lus­te, Schä­den und Kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für die Rechts­ver­fol­gung frei, die aus einer Ver­let­zung daten­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen durch den Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen, und zwar auch, soweit Auf­wen­dun­gen getrof­fen wer­den müs­sen, um Angrif­fe von Drit­ten ein­schließ­lich der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den abzuwehren.

11. Urhe­ber­rech­te

Die Urhe­ber­rech­te des Auf­trag­neh­mers blei­ben stets unbe­rührt. Wer­den Leis­tun­gen auf­grund von Anga­ben des Auf­trag­ge­bers aus­ge­führt, über­nimmt die­ser gegen­über dem Auf­trag­neh­mer die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Sofern von einem Drit­ten auf­grund eines die­sem gehö­ren­den Schutz­rech­tes des Auf­trag­neh­mers gegen­über die Her­stel­lung bestimm­ter Pro­duk­te oder Leis­tun­gen unter­sagt wird, ist der Auf­trag­neh­mer, ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein, unter Aus­schluss sämt­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den berech­tigt, die Her­stel­lung und Lie­fe­rung ein­zu­stel­len und Ersatz der auf­ge­wen­de­ten Kos­ten zu verlangen. 

12. Kün­di­gung, Been­di­gung des Vertrags 

Im Fal­le der von dem Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den vor­zei­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung erfolgt die Ver­gü­tung für die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen gemäß den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­sen bzw. Stun­den- oder Tages­sät­zen zuzüg­lich Neben­kos­ten und Spe­sen. Ist die vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Ver­tra­ges nicht von dem Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten, erhält der Auf­trag­neh­mer über die im Satz 1 erwähn­te Ver­gü­tung hin­aus min­des­tens 35 Pro­zent des für die noch nicht aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten Ent­gelts. Dienst- und Bera­tungs­leis­tun­gen wer­den — soweit nicht anders ver­ein­bart — als Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se erbracht. Soweit nicht anders ver­ein­bart, kön­nen die­se mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende eines Monats gekün­digt wer­den. Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen besitzt der Auf­trag­neh­mer im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht aus wich­ti­gem Grund. Ein wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re im Fal­le der Insol­venz­er­öff­nung gege­ben. Der Auf­trag­neh­mer hat das Recht, bei Zah­lungs­ver­zug und man­gel­haf­ter Mit­wir­kung durch den Auf­trag­ge­ber Leis­tun­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zurück­zu­be­hal­ten und/​oder auszusetzen. 

13. Sons­ti­ge Bestimmungen 

Han­delt es sich bei der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung um kör­per­li­che Gegen­stän­de bzw. Pro­duk­te, ver­blei­ben die­se bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung der jewei­li­gen Zah­lungs­an­sprü­che im Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Abwei­chen­de oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen, Neben­ab­re­den oder Ände­run­gen die­ser Bedin­gun­gen sowie Ände­run­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung sind schrift­lich zu ver­ein­ba­ren. Die Gül­tig­keit des nach die­sen Bedin­gun­gen geschos­se­nen Ver­trags wird durch die recht­li­che Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Punk­te nicht berührt. Der Auf­trag­ge­ber darf die ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des ande­ren Teils über­tra­gen. Erfül­lungs­ort ist Unna. Wenn und soweit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist und nicht zwin­gen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen, ist Gerichts­stand für alle ver­trag­li­chen Strei­tig­kei­ten Unna. Kla­gen gegen Auf­trag­ge­ber kön­nen auch an des­sen gesetz­li­chen Gerichts­stand anhän­gig gemacht werden.